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Liebe Angehörige,

nach § 131 SGB IX wurde sich zum 23.04.2020 für die Dauer der Corona-Pandemie auf eine Aussetzung der Abwesenheitsregelung nach § 16 FFV LRV i.V.m. der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen verständigt.

Zum 01.10.2021 wurde diese Regelung nach Rückmeldung des Sozialministeriums aufgehoben.

Zur Information: Bei stationären Einrichtungen wird bei vorübergehender Abwesenheit des Leistungsberechtigten bis zu drei Tagen das volle Entgelt weitergezahlt. Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird eine maximale Abwesenheit von 42 Tagen im Kalenderjahr zugelassen.

Freundliche Grüße

Jörn Fangmann

Leiter Krisenstab Covid-19

im Auftrag des Vorstandes der Lobetalarbeit e.V.

 

Fuhrberger Straße 219, 29225 Celle

Telefon 05141 401249

Mobil 0162 4094801

j.fangmann@lobetalarbeit.de

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