Liebe Angehörige,
nach § 131 SGB IX wurde sich zum 23.04.2020 für die Dauer der Corona-Pandemie auf eine Aussetzung der Abwesenheitsregelung nach § 16 FFV LRV i.V.m. der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen verständigt.
Zum 01.10.2021 wurde diese Regelung nach Rückmeldung des Sozialministeriums aufgehoben.
Zur Information: Bei stationären Einrichtungen wird bei vorübergehender Abwesenheit des Leistungsberechtigten bis zu drei Tagen das volle Entgelt weitergezahlt. Bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als 3 Tagen wird eine maximale Abwesenheit von 42 Tagen im Kalenderjahr zugelassen.
Freundliche Grüße
Jörn Fangmann
Leiter Krisenstab Covid-19
im Auftrag des Vorstandes der Lobetalarbeit e.V.
Fuhrberger Straße 219, 29225 Celle
Telefon 05141 401249
Mobil 0162 4094801
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